§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO. – Wird eine Bank mit der Überweisung des verlangten Kostenvorschusses auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse beauftragt, gilt der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn er am letzten Tag der Frist bei der Postfinance eintrifft und als Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben wird.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist auch
den verlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– nicht leistete, wurde ihr in
Nachachtung von § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO eine Nachfrist von drei
Tagen angesetzt, um das Versäumte nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser
Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese ohne weiteres am
Protokoll abgeschrieben würde. Die Mahnung ging der Beschwerdeführerin
gemäss Zustellinformation «Track and Trace» und telefonischer Auskunft
der zuständigen Postdienststelle am 28. Oktober 2004 zu. Die Beschwerde-
führerin leistete den verlangten Kostenvorschuss aber auch bis zum Ablauf
der erwähnten Nachfrist, bis zum 2. November 2004, nicht. Gemäss telefoni-
scher Anfrage bei der Postfinance ging der Auftrag der von der Beschwerde-
führerin zur Überweisung benützten Bank, den verlangten Kostenvorschuss
dem PC-Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug gutzuschreiben, erst
am 4. November 2004 bei ihr ein. Als Fälligkeitsdatum war ebenfalls der
4. November 2004 angegeben. Die Postfinance führte den Auftrag gleichen-
tags aus. Damit wurde aber die angesetzte Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses nicht gewahrt. Hiezu hätte das Mandat bzw. die Daten
spätestens am 2. November 2004 bei der Postfinance eintreffen und als
Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben werden müs-
sen (BGE 118 Ia 12; 117 Ib 220; Bundesgerichtsurteil 1P.464/2004 vom
14.10.2004). Unerheblich ist dabei, wann die Beschwerdeführerin ihrer Bank
den Auftrag zur Überweisung des Kostenvorschusses erteilt hat, da diese im
vorliegenden Zusammenhang als Hilfsperson der Beschwerdeführerin gilt
und ihr Verhalten daher der Beschwerdeführerin als eigenes angerechnet
werden muss (BGE 114 Ib 74 E. 4). Da der verlangte Kostenvorschuss erst
am 4. November 2004 auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse überwiesen
und auch das Fälligkeitsdatum mit diesem Tag und damit auf einen Zeit-
punkt nach Ablauf der Zahlungsfrist angegeben wurde, ist die Leistung des
Kostenvorschusses verspätet erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
ist daher androhungsgemäss am Protokoll abzuschreiben (§ 36 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 ZPO).
Justizkommission, 5. November 2004
200
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO. – Wird eine Bank mit der Überweisung des verlangten
Kostenvorschusses auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse beauftragt,
gilt der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn er am letzten
Tag der Frist bei der Postfinance eintrifft und als Fälligkeitsdatum ebenfalls
spätestens dieses Datum angegeben wird.
Aus den Erwägungen:
2. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist auch
den verlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– nicht leistete, wurde ihr in
Nachachtung von § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO eine Nachfrist von drei
Tagen angesetzt, um das Versäumte nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser
Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese ohne weiteres am
Protokoll abgeschrieben würde. Die Mahnung ging der Beschwerdeführerin
gemäss Zustellinformation «Track and Trace» und telefonischer Auskunft
der zuständigen Postdienststelle am 28. Oktober 2004 zu. Die Beschwerde-
führerin leistete den verlangten Kostenvorschuss aber auch bis zum Ablauf
der erwähnten Nachfrist, bis zum 2. November 2004, nicht. Gemäss telefoni-
scher Anfrage bei der Postfinance ging der Auftrag der von der Beschwerde-
führerin zur Überweisung benützten Bank, den verlangten Kostenvorschuss
dem PC-Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug gutzuschreiben, erst
am 4. November 2004 bei ihr ein. Als Fälligkeitsdatum war ebenfalls der
4. November 2004 angegeben. Die Postfinance führte den Auftrag gleichen-
tags aus. Damit wurde aber die angesetzte Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses nicht gewahrt. Hiezu hätte das Mandat bzw. die Daten
spätestens am 2. November 2004 bei der Postfinance eintreffen und als
Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben werden müs-
sen (BGE 118 Ia 12; 117 Ib 220; Bundesgerichtsurteil 1P.464/2004 vom
14.10.2004). Unerheblich ist dabei, wann die Beschwerdeführerin ihrer Bank
den Auftrag zur Überweisung des Kostenvorschusses erteilt hat, da diese im
vorliegenden Zusammenhang als Hilfsperson der Beschwerdeführerin gilt
und ihr Verhalten daher der Beschwerdeführerin als eigenes angerechnet
werden muss (BGE 114 Ib 74 E. 4). Da der verlangte Kostenvorschuss erst
am 4. November 2004 auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse überwiesen
und auch das Fälligkeitsdatum mit diesem Tag und damit auf einen Zeit-
punkt nach Ablauf der Zahlungsfrist angegeben wurde, ist die Leistung des
Kostenvorschusses verspätet erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
ist daher androhungsgemäss am Protokoll abzuschreiben (§ 36 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 ZPO).
Justizkommission, 5. November 2004
200