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JZ 2004 115

Obergericht, Justizkommission — JZ 2004 115

Zug OG · 2004-11-05 · Deutsch ZG

§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO. – Wird eine Bank mit der Überweisung des verlangten Kostenvorschusses auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse beauftragt, gilt der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn er am letzten Tag der Frist bei der Postfinance eintrifft und als Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben wird.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist auch

den verlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– nicht leistete, wurde ihr in

Nachachtung von § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO eine Nachfrist von drei

Tagen angesetzt, um das Versäumte nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser

Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese ohne weiteres am

Protokoll abgeschrieben würde. Die Mahnung ging der Beschwerdeführerin

gemäss Zustellinformation «Track and Trace» und telefonischer Auskunft

der zuständigen Postdienststelle am 28. Oktober 2004 zu. Die Beschwerde-

führerin leistete den verlangten Kostenvorschuss aber auch bis zum Ablauf

der erwähnten Nachfrist, bis zum 2. November 2004, nicht. Gemäss telefoni-

scher Anfrage bei der Postfinance ging der Auftrag der von der Beschwerde-

führerin zur Überweisung benützten Bank, den verlangten Kostenvorschuss

dem PC-Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug gutzuschreiben, erst

am 4. November 2004 bei ihr ein. Als Fälligkeitsdatum war ebenfalls der

4. November 2004 angegeben. Die Postfinance führte den Auftrag gleichen-

tags aus. Damit wurde aber die angesetzte Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses nicht gewahrt. Hiezu hätte das Mandat bzw. die Daten

spätestens am 2. November 2004 bei der Postfinance eintreffen und als

Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben werden müs-

sen (BGE 118 Ia 12; 117 Ib 220; Bundesgerichtsurteil 1P.464/2004 vom

14.10.2004). Unerheblich ist dabei, wann die Beschwerdeführerin ihrer Bank

den Auftrag zur Überweisung des Kostenvorschusses erteilt hat, da diese im

vorliegenden Zusammenhang als Hilfsperson der Beschwerdeführerin gilt

und ihr Verhalten daher der Beschwerdeführerin als eigenes angerechnet

werden muss (BGE 114 Ib 74 E. 4). Da der verlangte Kostenvorschuss erst

am 4. November 2004 auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse überwiesen

und auch das Fälligkeitsdatum mit diesem Tag und damit auf einen Zeit-

punkt nach Ablauf der Zahlungsfrist angegeben wurde, ist die Leistung des

Kostenvorschusses verspätet erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

ist daher androhungsgemäss am Protokoll abzuschreiben (§ 36 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 ZPO).

Justizkommission, 5. November 2004

200

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO. – Wird eine Bank mit der Überweisung des verlangten

Kostenvorschusses auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse beauftragt,

gilt der Kostenvorschuss nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn er am letzten

Tag der Frist bei der Postfinance eintrifft und als Fälligkeitsdatum ebenfalls

spätestens dieses Datum angegeben wird.

Aus den Erwägungen:

2. Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist auch

den verlangten Kostenvorschuss von CHF 800.– nicht leistete, wurde ihr in

Nachachtung von § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO eine Nachfrist von drei

Tagen angesetzt, um das Versäumte nachzuholen. Gleichzeitig wurde sie

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach unbenütztem Ablauf dieser

Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese ohne weiteres am

Protokoll abgeschrieben würde. Die Mahnung ging der Beschwerdeführerin

gemäss Zustellinformation «Track and Trace» und telefonischer Auskunft

der zuständigen Postdienststelle am 28. Oktober 2004 zu. Die Beschwerde-

führerin leistete den verlangten Kostenvorschuss aber auch bis zum Ablauf

der erwähnten Nachfrist, bis zum 2. November 2004, nicht. Gemäss telefoni-

scher Anfrage bei der Postfinance ging der Auftrag der von der Beschwerde-

führerin zur Überweisung benützten Bank, den verlangten Kostenvorschuss

dem PC-Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug gutzuschreiben, erst

am 4. November 2004 bei ihr ein. Als Fälligkeitsdatum war ebenfalls der

4. November 2004 angegeben. Die Postfinance führte den Auftrag gleichen-

tags aus. Damit wurde aber die angesetzte Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses nicht gewahrt. Hiezu hätte das Mandat bzw. die Daten

spätestens am 2. November 2004 bei der Postfinance eintreffen und als

Fälligkeitsdatum ebenfalls spätestens dieses Datum angegeben werden müs-

sen (BGE 118 Ia 12; 117 Ib 220; Bundesgerichtsurteil 1P.464/2004 vom

14.10.2004). Unerheblich ist dabei, wann die Beschwerdeführerin ihrer Bank

den Auftrag zur Überweisung des Kostenvorschusses erteilt hat, da diese im

vorliegenden Zusammenhang als Hilfsperson der Beschwerdeführerin gilt

und ihr Verhalten daher der Beschwerdeführerin als eigenes angerechnet

werden muss (BGE 114 Ib 74 E. 4). Da der verlangte Kostenvorschuss erst

am 4. November 2004 auf das Postcheckkonto der Gerichtskasse überwiesen

und auch das Fälligkeitsdatum mit diesem Tag und damit auf einen Zeit-

punkt nach Ablauf der Zahlungsfrist angegeben wurde, ist die Leistung des

Kostenvorschusses verspätet erfolgt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

ist daher androhungsgemäss am Protokoll abzuschreiben (§ 36 Abs. 1 i.V.m.

Abs. 2 ZPO).

Justizkommission, 5. November 2004

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